Rechtsprechung
   OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11888
OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18 (https://dejure.org/2018,11888)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24.04.2018 - 1 B 134/18 (https://dejure.org/2018,11888)
OVG Saarland, Entscheidung vom 24. April 2018 - 1 B 134/18 (https://dejure.org/2018,11888)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,11888) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines Kfz unter Drogeneinwirkung; Begründen der Beschwerde i.R.d. Frist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 57 Abs. 2 ; VwGO § 146 Abs. 4 S. 1 und S. 3
    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Führen eines Kfz unter Drogeneinwirkung; Begründen der Beschwerde i.R.d. Frist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2002 - 11 S 557/02

    Fristgerechte Beschwerdebegründung - Eingang beim OVG

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO hat der Beschwerdeführer bei Begründung der Beschwerde, anders als bei Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 2 VwGO), nicht die Wahl zwischen Ausgangs- und Rechtsmittelgericht.(vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.4.2002 - 11 S 557/02 -, juris, Rn. 2 ff., m.w.N.; vgl. auch Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 20, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 16.01.2003 - 1 CS 02.1922

    Beschwerde, Rechtsschutzbedürfnis, Darlegung der Beschwerdegründe, erfristete

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Für eine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung muss demgegenüber die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll; dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und die konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum diese für unrichtig gehalten wird.(vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -, juris, Orientierungssatz 2; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 30, m.w.N.; zur Berufungsbegründung vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.9.1999 - 9 R 25/98 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26.2.2018 - 2 A 1737/18 -, juris, Rn. 8, je m.w.N.) Das gilt hier umso mehr, als sich der angefochtene Beschluss ausführlich und vertieft mit dem - gegen den nach Führen eines Kfz unter Drogeneinwirkung erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung gerichteten - antragstellerischen Eilrechtsschutzbegehren auseinandersetzt und u.a. ausführt, dass der Antragsteller zum erforderlichen Nachweis eines Einstellungswandels voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen muss.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 14 B 639/03

    Einreichung der Beschwerdebegründung bei falschem Gericht im

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Freilich ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, versehentlich an es adressierte Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das zuständige Gericht - hier das Oberverwaltungsgericht - weiterzuleiten und rechtfertigt eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).(vgl. Beschluss des Senats vom 28.4.2010 - 1 A 12/10 -, juris, Rn. 2 f. (zur Parallelproblematik bei der Zulassungsbegründung); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2003 - 14 B 639/03 -, juris, Ls. 1 (zur Weiterleitung per Fax); vgl. allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, juris, Ls. 1) Ob der Umstand, dass ein Mittwochnachmittags (am 18.4.2018) bei dem Verwaltungsgericht per Fax eingereichter Schriftsatz zur Beschwerdebegründung erst am darauffolgenden Montag (23.4.2018) das Oberverwaltungsgericht erreicht, noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht oder bereits eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht darstellt, mag hier indes dahinstehen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02

    Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Für eine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung muss demgegenüber die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll; dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und die konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum diese für unrichtig gehalten wird.(vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -, juris, Orientierungssatz 2; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 30, m.w.N.; zur Berufungsbegründung vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.9.1999 - 9 R 25/98 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26.2.2018 - 2 A 1737/18 -, juris, Rn. 8, je m.w.N.) Das gilt hier umso mehr, als sich der angefochtene Beschluss ausführlich und vertieft mit dem - gegen den nach Führen eines Kfz unter Drogeneinwirkung erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung gerichteten - antragstellerischen Eilrechtsschutzbegehren auseinandersetzt und u.a. ausführt, dass der Antragsteller zum erforderlichen Nachweis eines Einstellungswandels voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen muss.
  • VGH Hessen, 25.09.2002 - 12 TG 2216/02

    Beschwerde: bestimmter Antrag erforderlich

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Danach muss die Beschwerdebegründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen." Nichts davon ist hier der Fall: Weder enthält die Beschwerdebegründung einen Antrag - geschweige denn einen bestimmten -,(vgl. dazu nur Hessischer VGH, Beschluss vom 25.9.2002 - 12 TG 2216/02.A -, juris, Ls. 1; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 29, m.w.N.) noch legt sie Gründe dar, aus denen sich die erstinstanzliche Entscheidung als unrichtig erweisen würde; überdies fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Freilich ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, versehentlich an es adressierte Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das zuständige Gericht - hier das Oberverwaltungsgericht - weiterzuleiten und rechtfertigt eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).(vgl. Beschluss des Senats vom 28.4.2010 - 1 A 12/10 -, juris, Rn. 2 f. (zur Parallelproblematik bei der Zulassungsbegründung); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2003 - 14 B 639/03 -, juris, Ls. 1 (zur Weiterleitung per Fax); vgl. allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, juris, Ls. 1) Ob der Umstand, dass ein Mittwochnachmittags (am 18.4.2018) bei dem Verwaltungsgericht per Fax eingereichter Schriftsatz zur Beschwerdebegründung erst am darauffolgenden Montag (23.4.2018) das Oberverwaltungsgericht erreicht, noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht oder bereits eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht darstellt, mag hier indes dahinstehen.
  • OVG Saarland, 28.04.2010 - 1 A 12/10
    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Freilich ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, versehentlich an es adressierte Schriftsätze im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das zuständige Gericht - hier das Oberverwaltungsgericht - weiterzuleiten und rechtfertigt eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO).(vgl. Beschluss des Senats vom 28.4.2010 - 1 A 12/10 -, juris, Rn. 2 f. (zur Parallelproblematik bei der Zulassungsbegründung); ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.4.2003 - 14 B 639/03 -, juris, Ls. 1 (zur Weiterleitung per Fax); vgl. allgemein auch BVerfG, Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 -, juris, Ls. 1) Ob der Umstand, dass ein Mittwochnachmittags (am 18.4.2018) bei dem Verwaltungsgericht per Fax eingereichter Schriftsatz zur Beschwerdebegründung erst am darauffolgenden Montag (23.4.2018) das Oberverwaltungsgericht erreicht, noch einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht oder bereits eine zögerliche Sachbehandlung durch das Verwaltungsgericht darstellt, mag hier indes dahinstehen.
  • OVG Saarland, 15.09.1999 - 9 R 25/98
    Auszug aus OVG Saarland, 24.04.2018 - 1 B 134/18
    Für eine ausreichende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung muss demgegenüber die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen und konkret dargelegt werden, weshalb diese unrichtig sein soll; dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung und die konkrete Angabe, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und warum diese für unrichtig gehalten wird.(vgl. nur Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.1.2003 - 1 CS 02.1922 -, juris, Rn. 17, m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.7.2002 - 3 M 34/02 -, juris, Orientierungssatz 2; vgl. auch Stuhlfauth, a.a.O., § 146 Rn. 30, m.w.N.; zur Berufungsbegründung vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.9.1999 - 9 R 25/98 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26.2.2018 - 2 A 1737/18 -, juris, Rn. 8, je m.w.N.) Das gilt hier umso mehr, als sich der angefochtene Beschluss ausführlich und vertieft mit dem - gegen den nach Führen eines Kfz unter Drogeneinwirkung erfolgten Entzug der Fahrerlaubnis unter Sofortvollzugsanordnung gerichteten - antragstellerischen Eilrechtsschutzbegehren auseinandersetzt und u.a. ausführt, dass der Antragsteller zum erforderlichen Nachweis eines Einstellungswandels voraussichtlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen muss.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht